Roderick Ramage, B.Sc.(Econ.), Solicitor (englischer
Anwalt)
Haftungsausschluss
Dieser Artikel ist weder Beratung noch eine definitive Aussage
des Rechts im Allgemeinen oder in einem bestimmten Fall. Der Autor übernimmt keine Verantwortung für
alles, was jemand tut oder nicht tut als Ergebnis des Lesens.
In diesem Artikel möchte ich die Rechtsrahmen der
gängigsten Rentenversorgungsarten im privaten Sektor beschreiben.
Ein Unternehmen kann Rentenzahlungen entweder aus
akkumulierten Fonds oder aus seinen gegenwärtigen Einkünften begleichen. In
Großbritannien ist Letzteres kaum bekannt und kommerziell fast unbedeutend: Es
gibt keine Entsprechung der deutschen Buchaltungreserve. Ebenfalls kaum
bedeutend sind Rentensysteme, die nicht bei der Steuerbehörde als (fast)
steuerfrei registriert sind. Eine Ausnahme
besteht hierbei für Hochbezahlte, für die die Steuergrenzen zu niedrig sind.
Deshalb konzentriere ich mich auf fundierte Rentensysteme mit Steuerentlastung.
Betriebs- und persönliche Rentensysteme
a)
Betriebsrentensysteme
Dies sind Rentensysteme, die von einem Arbeitgeber
gebildet wurden, um zugunsten aller oder einiger Arbeitnehmer nach der
Pensionierung oder im Todesfall während der Arbeitszeit von ihnen abhängige
Personen zu versorgen.
Ein Arbeitgeber kann mehrere Rentensysteme gründen, z. B.
eines für Arbeiter und eines für Angestellte, und zwei oder mehr Arbeitgeber können
an einem Betriebsrentensystem teilnehmen. Eine weitverbreitete Form ist, daß
die Mutterfirma einer Gruppe den Hauptarbeitgeber im Rentensystem darstellt,
und die Tochterfirmen teilnehmende Arbeitgeber sind. Zentralisierte
Rentensysteme können auch für eine Branche gegründet werden, sodaß die
Teilnahme für jeden Arbeitgeber möglich ist.
Der Arbeitgeber (oder Hauptarbeitgeber oder Gründer)
bestellt Treuhänder, von denen die Rentensystemmitglieder ein Drittel
nominieren können. Die Treuhänder erhalten die Beiträge, investieren sie,
verwalten das Rentensystem und bezahlen die Pension und andere Leistungen. Die
Treuhandschaft schützt den Rentenfonds vor dem Arbeitgeber und seinen
Gläubigern. Die juristische Verhältnisse sind dreiseitig: Arbeitgeber, Treuhänder
und Mitglieder.
b) Persönliche Rentensysteme
Jedes Rentensystem, das nicht betrieblich ist, ist
persönlich. Die juristischen Verhältnisse sind vertraglich und zweiseitig -
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsbüro oder einem anderem Rentenanbieter.
Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge an das Versicherungsbüro
bezahlt, gibt es einen Nebenvertrag, etwa in Form eines Absatzes im Arbeitvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Selbst wenn der Arbeitgeber persönliche Rentensysteme für
seine Angestellten mit einem Versicherungsbüro als ein gruppiertes persönliches
Rentensystem organisiert, ist jedes Rentensystem persönlich und stellt einen
Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherungbüro
dar.
c) Bedeutung der Unterschiede
Heutzutage sind, seit der Einführung eines allgemeinen
Steuersystems für beide Arten von Rentensystemen im Jahr 2006, die Unterscheide
zwischen Betriebs- persönlichem Rentensystem nicht mehr so sehr
von Bedeutung.
Betriebsrentensysteme bestehen für nur Arbeitnehmer.
Persönliche Rentensysteme sind für Arbeitnehmer, selbstständig
Tätige und unabhängige Unternehmer verfügbar.
Bei einer Betriebsübergabe gehen die Pflichten des Veräußerers im
Zusammenhang mit den Rechten der Arbeitnehmer auf Leistungen im Alter, bei
Invalidität oder für Hinterbliebene, die in einem betrieblichen Rentensystem
versichert sind, auf nicht auf den Empfänger über. Im Gegensatz dazu gehen alle
Verpflichten in einem persönlichen Rentensystem auf den
Empfänger über.
Wenn aber der Inhaber des Betriebs eine juristische
Person ist, z. B. eine Gesellschaft, und nicht der Betrieb, sondern die Aktien
der Gesellschaft veräußert werden, bleiben die Rechte und Pflichten, das
Vermögen und die Verbindlichkeiten, etwa in Bezug auf jedes Pensionssystem der
Gesellschaft, im Prinzip unverändert.
Eine Ausnahme ist, daß, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine
Tochtergesellschaft handelt, der Verkaufsvertrag normalerweise verlangt, daß
sie als teilnehmender Arbeitgeber aus dem Betriebsrentensystem der
Muttergesellschaft austritt.
Im Englischen spricht man allgemein von „DB“ und „DC“. DB
ist nicht die Eisenbahn, sondern die englische Abkürtzung
für „defined benefits“ (ein
alternativer Ausdruck für „final salary“ oder „salary related“ oder Ähnliches),
d. h. endgehaltbezogene Rente, und DC steht für „defined
contributions“ (oder „money
purchase“), d. h. definierte Beiträge oder
beitragsorientierte Rente.
(a) Endgehaltsbezogene Rente
Die klassische Rente betrug bis vor Kurzem 1/60 oder 1/80
des rentensfähigen Endgehalts des Arbeitnehmers für
jedes Jahr der rentensfähigen Arbeitszeit bis zu
einem Maximum von 40 Jahren, d. h. die höchste zulässige Rente beläuft sich auf
zwei Drittel (oder die Hälfte) des rentenfähigen Endgehalts.
Die Kosten der Endgehaltsrente können nicht im Voraus
bestimmt werden, weil es unmöglich ist, das zukünftige Gehalt eines
Arbeitnehmers oder die zukünftigen Zins- oder Inflationsraten oder die
Investitionspolitik vorauszusagen. Deshalb sind die zukünftigen Aufwendungen,
die diese Rentenzahlungen finanzieren, der veränderliche Faktor.
Alle drei Jahre muß ein Aktuar dem Treuhänder einen
versicherungsstatistischen Bericht über das Rentensystem vorlegen und die
Beiträge des Arbeitgebers für die nächsten drei Jahre empfehlen. Während der
vergangenen Jahre wiesen viele Rentensysteme ein Defizit des angesammelten
Kapitals gegenüber ihren versicherungsstatistischen Rentenbelastungen aus.
Zurzeit sind sehr wenige solche Rentensysteme im privaten Sektor aktiv, aber viele
Arbeitgeber haben Rentendefizite, die sie finanzieren müßen.
Man könnte sagen, daß solche Renten
arbeitnehmerfreundlich und finanzleiterunfreundlich sind.
(b) Beitragsorientierte Rente
Bei einem beitragsorientierten Rentensystem werden die
Beiträge des Arbeitgebers und Arbeitnehmers (selten) als ein fixer jährlicher
Beitrag und (normalerweise) ein fixer Prozentsatz des gegenwärtigen Gehalts
definiert. Der Höhe der Rente kann im Voraus nicht bestimmt werden, weil es
unmöglich ist, das zukünftige Gehalt eines Arbeitnehmers oder die zukünftigen
Zins- oder Inflationsraten oder die Investitionspolitik vorauszusagen. Deshalb
ist der veränderliche Faktor die Höhe der Rente, die sich nach (a) dem Kapital,
das durch die Beiträge bis zum Tag der Pensionierung akkumuliert worden ist und
(b) nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarif richtet.
Man könnte sagen, daß solche Renten
finanzleiterfreundlich und arbeitnehmerunfreundlich sind, d. h. die gesamte
Investitions- und Langlebigkeitsgefahr lastet auf dem Arbeitnehmer.
(c) Neue Vorschläge
Ein neues Gesetz (2015), daß neue Rentenformen
vorsieht, in denen die
Finanzgefahren in Zukunft gerechter aufgeteilt
werden sollen, ist noch nicht in Kraft.
Leistungen
(a) Im Todesfall während Arbeitszeit
Möglich sind eine Pension oder ein Pauschalbetrag oder beides für eine dem
Mitglied abhängige Person. Es is nicht obligatorisch,
im Todesfall Leistungen zu erbringen.
(b) Im Rentenalter (d. h. 55 Jahre oder älter)
Bis zum 5. April 2015 (Ende des Steuerjahrs) gibt es nur eine Rente für das
Leben mit oder ohne Pauschalbetrag. Das Mitglied kann bis zu 25 % seines
Rentenfonds als steuerfreien Pauschalbetrag nutzen, und in diesem Fall wird die
Rente reduziert. Als Alternative zur Rente kann das Mitglied variable Beträge,
die als normales Einkommen besteuert sind, bis zu angegebenen Grenzen abheben.
Ab dem 6. April 2015 wird jedes Mitglied eines beitragsorientierten
Rentensystems seinen ganzen Rentenfonds oder ein oder mehrere Teile davon
steuerpflichtig abheben können. Die erste Abhebung jedes Teils des Fonds wird
bis 25 % steuerfrei sein.
(c) Im Todesfall während der Pensionierung
(d) Permanente Unfähigkeit während der Arbeitszeit
Das Mitglied hat dieselben Rechte wie im normalem Ruhestand, aber ohne
Mindestalter.
(a) Einführung
Das grundlegende Prinzip ist, daß Geld, das in ein
Altersversorgungssystem einbezahlt wird, steuerfrei ist, und ausbezahltes Geld
besteuert wird, allerdings abhängig von Steuergrenzen.
(b) Jährlicher
Steuerfreibetrag
Die jährlichen Gesamtbeiträge von oder für jede Person
können das jährliche steuerpflichtige Einkommen und 40.000 £ nicht übersteigen.
Dieses Maximum gilt nicht für jedes Rentensystem einzeln, sondern für alle
Rentensysteme.
(e) Lebenzeitlicher
Steuerfreibetrag
Der Gesamtwert aller Rentenfonds kann für jede Person
1.000.000 £ nicht übersteigen.
(c) Leistungen bei Tod während der Arbeitszeit
Leistungen, die bis maximal zwei Jahre nach dem Tod des
Arbeitnehmers an den Abhängigen getätigt werden, sind bis zum lebenszeitlichen
Steuerfreibetrag des Arbeitnehmers steuerfrei.
(d) Weitere Merkmale
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer genießen
Steuerentlastungen auf ihre Beiträge, aber Beiträge über den jährlichen
Steuerfreibetrag und einen Gesamtwert über den lebenszeitlichen
Steuerfreibetrag hinaus sind steuerpflichtig.
Nach dem Alter von 75 Jahren sind keine Beiträge
steuerfrei.
Das Einkommen durch den Rentenfonds, Zinsen, Dividenden
usw. sind steuerfrei.
Renten sind wie normales Einkommen steuerpflichtig.
Bestimmte Pauschalsummen (sehen oben unter „Leistungen“)
sind bis zum ungenutzten restlichen lebenzeitlichen
Steuerfreibetrag steuerfrei.
Automatische
Einschreibung
Diese Verpflichtung ist für alle großen und
mittelständischen Arbeitgeber bereits in Kraft und wird für kleine und neue
Arbeitgeber stufenweise bis 2018 in Kraft treten. Die Arbeitnehmer und andere
Arbeiter, die automatisch eingeschrieben werden müssen, sind alle Personen im
Alter von 22 Jahren bis zum staatlichen Pensionsalter und mit einem
Jahresgehalt von mindestens 10.000 £.
Das Rentensystem kann endgehaltsbezogen sein, aber
meistens wird die beitragsorientierte Form genutzt. Für ein
beitragsorientiertes Rentensystem liegt die gegenwärtige Beitrag bei 2 % für
ein Jahreseinkommen von 5.824 £ bis 42.385 £ (2015/16) und von £5.824 £ bis
43.000 £ (2016/17). Ab dem 1. Oktober 2017 bei 5 % und ab 1. Oktober 2018 bei 8
%. Der Arbeitgeber muß davon mindestens 1 %, 2 %, bzw. 3 % tragen, und das
Mitglied trägt den Rest.
Der obige Text ist nur ein kurzer und sehr vereinfachter
Überblick über das britische Rentensystem, das eine komplizierte Vereinigung
von juristischen, rentenversicherungsstatistischen und investitiontechnischen
Prinzipien darstellt. Jedoch hoffe ich, daß er ausreicht, um deutschen
Rechtsanwälten und Kaufleuten einige Kenntnisse über die Grundprinzipien zu
vermitteln.
Auch in der eigenen Sprache wird es nie einfach sein, Fachwörten deutlich zu erklären und es kann sogar
gefährlich sein, sie in eine fremde Sprache zu übersetzen. Jedoch könnte es
nützlich sein, deutsche Äquivalente für einige englische Stichwörter, von denen
ich manche in diesem Artikel nicht gebraucht habe, anzugeben.
automatische Einschreibung |
automatic enrolment |
Beiträge |
(pension) contributions |
beitragsorientiert |
money purchase or DC |
beitragspflichtig oder nicht beitragspflichtig |
contributory or non-contributory |
Beitragsurlaub |
contributions holiday |
beitragsorienierte Rente |
money purchase pension |
Betriebsrentensystem |
occupational pension scheme |
definierte Beiträge |
defined contributions |
definierte Leistungen |
defined benefits |
endgehaltsbezogene Rente |
final salary pension |
gedeckt |
funded |
Hauptarbeitgeber |
principal employer |
jährlicher Steuerfreibetrag |
annual allowance |
Langlebigkeitsgefahr |
longevity risk |
lebenszeitlicher Steuerfreibetrag |
lifetime allowance |
(Renten-) Leistungen |
(pension) benefits |
Leistungen im Todfall während
der Arbeitszeit |
death in service (DIS) benefits |
Mitglieder (des Rentensystems) |
(pension scheme)
members |
nicht gedeckt |
unfunded |
Pensionierung |
retirement |
rentenfähige Arbeitszeit |
pensionable service |
rentenfähiges Endgehalt |
final pensionable salary |
persönliches Rentensystem |
personal pension plans (or schemes) |
Rentensystem |
pension scheme |
Rententarif |
annuity rates |
teilnehmende Arbeitgeber |
associated or participating employers |
staatliches Rentenalter |
state pensionable age |
versicherungsstatistische Rentenbelasterungen |
actuarial liabilities |
versicherungsstatistischer Bericht |
actuarial report |
zusätzliche freiwillige Beiträge |
additional voluntary contributions (AVCs) |
zu Steuervergünstigungen berechtigt |
entitled to tax relief |
Zuwachsrate (z. B. 1/60
oder 1/80) |
rate of accrual |
01.08.2015,
aktualisiert 03.06.2016
©
Roderick Ramage
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